Ärzteschaft: KBV fordert klare Wettbewerbsordnung im Kampf um Verträge mit den Kassen
Eine klare rechtliche Ordnung für den Wettbewerb verschiedener Ärzteorganisationen und Gruppierungen um Verträge mit den Krankenkassen hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf einer Sonder-Vertreterversammlung (VV) am Donnerstag in Berlin gefordert. "Sinnvoll wären Selektivverträge auf der Basis des Kollektivvertrages", sagte der KBV-Vorstandsvorsitzende Andreas Köhler. Nur so könne die freie Arztwahl erhalten bleiben und eine flächendeckende ambulante ärztliche Versorgung ohne weiße Flecken bestehen bleiben.
- Zum Erhalt der Freiberuflichkeit und einer sinnvollen Wettbewerbsordnung gehört nach Ansicht der KBV auch eine Vergütungssystematik mit einer klaren Euro-Gebührenordnung. "Die Ärzte und Psychotherapeuten brauchen eine verständliche, transparente und leistungsgerechte Vergütung. Transparenz setzt voraus, dass die extreme Pauschalierung einer sinnvollen Einzelleistungsvergütung weicht", so der KBV-Chef.
- Zudem forderte er, dass die Honorarverteilungshoheit wieder ausschließlich in der Zuständigkeit des KBV-/KV-Systems liegen müsse: "Das Einvernehmen mit den Krankenkassen hat sich nicht bewährt, im Gegenteil."
Quelle: hil/ddp/aerzteblatt.de Donnerstag, 26. März 2009
KBV fordert mehr Freiheit für die ärztliche Selbstverwaltung
Deutlich mehr Freiheiten für die ärztliche Selbstverwaltung fordert der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Dr. Andreas Köhler.
- Ein freiheitlich selbstverwaltetes Gesundheitswesen sei zwingend notwendig, um die ärztliche Tätigkeit als freien Beruf und damit die Unabhängigkeit bei medizinischen Entscheidungen zu erhalten.
- Um die Freiberuflichkeit zu erhalten und einen sinnvollen Wettbewerb herbeizuführen, ist nach Köhlers Auffassung eine Vergütung mit einer klaren Euro-Gebührenordnung dringend erforderlich.
- Köhler forderte außerdem, die Verantwortung für die Honorarverteilung wieder ausschließlich den Kassenärztlichen Vereinigungen zu überlassen.
- Der KBV-Chef will auch eine öffentliche Diskussion darüber forcieren, ob gleichberechtigt neben dem Sachleistungsprinzip die Kostenerstattung für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen eingeführt werden soll.
Quelle: Ärzte Zeitung online, 26.03.2009
Deklaration der KBV-Vertreterversammlung
Berlin, 26.03.2009
Auf der Sondervertreterversammlung der KBV am 26. März 2009 haben die Delegierten folgende Deklaration verabschiedet (Wortlaut):
Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bekennt sich zu ihrer Verantwortung, eine flächendeckende und qualitätsgesicherte Versorgung in der GKV zu organisieren sowie zum Erhalt, zur Weiterentwicklung und zur Modernisierung der dafür notwendigen Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, sofern Politik und Gesetzgeber folgende
Bedingungen in der kommenden Legislaturperiode erfüllen:
1. Die Ausübung ärztlicher und psychotherapeutischer Tätigkeit als freier Beruf muss im Interesse des Patientenschutzes erhalten bleiben. Das kann nur in einem freiheitlichen selbstverwalteten Gesundheitswesen garantiert werden, in dem die ärztliche Selbstverwaltung wieder selbstbestimmt handeln kann; sie beansprucht für sich den ungeteilten Sicherstellungsauftrag für die ambulante Versorgung. Die dafür notwendigen Gestaltungsspielräume sind gesetzlich zu erweitern. Der staatsmedizinischen Ausrichtung der Gesundheitspolitik der letzten Jahre wird ein Ende gesetzt.
2. Der Gesetzgeber beschränkt sich auf die Vorgabe der notwendigen Rahmenbedingungen. Die unerträglich gewordene Regulierungsdichte muss auf das für eine gute Patientenversorgung notwendige Maß zurückgeführt werden.
3. Qualitätssicherung, Qualitätsförderung und Qualitätsdarstellung sind ureigenste Aufgabe eines freien Berufes. Die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten bekennen sich im Interesse des Patientenschutzes uneingeschränkt zu dieser Verpflichtung. Qualitätsmanagement sowie qualitäts- und ergebnisbezogene Vergütungsansätze werden zügig weiterentwickelt. Voraussetzungen sind Transparenz in der Abrechnung und arztnah eine klare Zuständigkeit dafür in der ärztlichen Selbstverwaltung.
4. Leistungsversprechen und die dafür zur Verfügung stehenden Mittel müssen zur Vermeidung von versteckter Priorisierung und Rationierung miteinander in Einklang gebracht werden.
5. Es wird eine den Ansprüchen an eine solidarische Krankenversicherung Rechnung tragende Wettbewerbsordnung eingeführt, die das derzeitige systemwidrige Nebeneinander von Kollektiv- und Selektivverträgen sinnvoll ordnet. Selektivverträge sollen dabei auf der Basis des Kollektivvertrags zur Erprobung von Versorgungsverbesserungen genutzt werden.
6. Eine Weiterentwicklung der Honorarreform muss den Forderungen der Vertragsärzteschaft nach einer nachvollziehbaren, transparenten und leistungsgerechten für Ärzte, Psychotherapeuten und Patienten verständlichen und einfachen Vergütungssystematik Rechnung tragen. Die Pauschalierung ärztlicher Leistungen wird zurückgeführt auf eine das Leistungsspektrum der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten abbildende Einzelleistungsvergütung.
7. Bei der Honorarverteilung wird die bestehende Pflicht zur Herstellung des Einvernehmens mit den Landesverbänden der Krankenkassen gestrichen.
8. Die Möglichkeit zur Vereinbarung kassenspezifischer Kollektivverträge (z.B. Verträge gem. § 136 Abs. 4 SGB V) soll, ohne dass eine Einschreibung der Versicherten notwendig ist, als Ergänzung zu den kassenübergreifenden Gesamtverträgen geschaffen werden.
9. Bei Arzneimittelverordnungen tragen Vertragsärzte ausschließlich die Verantwortung für die Indikationsstellung, die Wirkstoffauswahl und die Dosierung. Die Preisverantwortung liegt bei den Krankenkassen, pharmazeutischer Industrie und den Apothekern. Inhaltlich gilt das analog für die Heil- und Hilfsmittelversorgung.
10. Neben dem Anspruch auf Sachleistung wird unter Beachtung einer Übergangsfrist gleichberechtigt der Anspruch auf Kostenerstattung in die ambulante Versorgung für alle GKV-Versicherten eingeführt.
11. Die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte werden analog der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte in § 73 SGB V definiert.
12. § 73 b und § 73 c SGB V werden zusammengeführt zu einer Vorschrift, die es erlaubt, zur Erprobung neuer Organisations- und Versorgungssysteme Selektivverträge abzuschließen.
13. Den Kassenärztlichen Vereinigungen ist eine Teilnahme am Wettbewerb an allen selektiven Verträgen zu ermöglichen.
14. Die in § 116 b SGB V i.d.F. des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes eingeführte institutionelle Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Versorgung wird wieder beschränkt auf persönliche Ermächtigungen aus Gründen der Sicherstellung.
Die Mitglieder der Vertreterversammlung betonen ausdrücklich, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenärztlichen Vereinigungen eine starke und verlässliche Interessenvertretung aller niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie aller Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten sein wollen und wieder sein werden. Neben der Interessenvertretung wollen die KBV und die KVen Dienstleister für ihre Mitglieder sein. Dazu muss der Gesetzgeber die notwendigen Spielräume, insbesondere für einen fairen Interessenausgleich, schaffen.
Der Vorstand wird der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung am 18. Mai 2009 in Mainz ein ausführliches und konkretes Strategie- und Forderungspapier dazu zur Beschlussfassung vorlegen.
Quelle: Ärzte Zeitung online, 26.03.2009; Schütze-Brief Dokumentation Nr. 13/2009
Bayerns KV-Chef attackiert eigene Standesvertretung
Der Vorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Bayerns, Axel Munte, hat massive Vorwürfe gegen die eigene Standesvertretung erhoben. "Unsere Organisation ist nur noch ein Sinnbild des gierigen Arztes", sagte der Chef der größten KV Deutschlands der "Süddeutschen Zeitung" vom Donnerstag. Er schäme sich für eine Standesvertretung, "die immer nur nach mehr Geld schreit, damit sich der Patient dafür Qualität kaufen kann". Anlässlich einer Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen am Donnerstag in Berlin forderte der bayerische Ärztefunktionär einen radikalen Umbau des Systems und notfalls seine Auflösung.
- Munte betonte, die Kassenärztliche Vereinigung in Bayern habe etwa die Zahl der Mediziner drastisch reduziert, die eine Darm- oder Brustkrebsvorsorge vornehmen dürfen. Dies sei nur noch denen erlaubt, die am besten qualifiziert seien. Die Standesorganisation der Kassenärzte müsse sich in diese Richtung bewegen. "Wenn uns diese Reform der KV nicht gelingt, sollten wir sie abschaffen und in eine privatwirtschaftliche Organisation überführen, ohne Zwangsmitgliedschaft und ohne Körperschaftsstatus", sagte Munte.
Quelle: afp/hil/aerzteblatt.de Donnerstag, 26. März 2009
KV-Vorstände sind sozialversicherungspflichtig
Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Sozialbeiträge für ihre Vorstände abführen. Das entschied am Donnerstag das Sozialgericht (SG) Berlin zur Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin. Sie seien weisungsgebunden und daher wie Arbeitnehmer zu behandeln, erklärte das Gericht zur Begründung (Az: S 72 KR 1620/07).
- Das Sozialgericht (...): Die KVen seien keine Unternehmen, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Quelle: afp/aerzteblatt.de Donnerstag, 19. März 2009
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