Satzung

SATZUNG des Bundesverbandes für Ambulantes Operieren e.V.
in der Fassung vom 04.09.2022

§ 1 Name, Sitz und Wirkungsbereich
Der Verein führt den Namen Bundesverband für ambulantes Operieren e.V. Er hat seinen Sitz in Berlin. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist untergliedert in Landesverbände.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Wissens und der Forschung auf dem Gebiet des ambulanten Operierens.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
−  Verbreitung und Förderung des ambulanten Operierens in entsprechend ausgestatteten 
und zugelassenen Einrichtungen (Praxen, OP-Zentren, Praxiskliniken und Tageskliniken) als dritte Säule des Gesundheitswesens neben der stationären Krankenhausbehandlung und der konservativen Behandlung in Arztpraxen,
−  Schaffung und Wahrung eines Qualitätsstandards,
−  praktische und theoretische Fortbildung im ambulanten Operieren,
−  Herausgabe von Fach- und Informationsschriften,
−  Durchführung von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Krebshilfe e.V., Buschstraße 32, 53113 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder können Ärztinnen und Ärzte mit der Berechtigung zur Führung einer Gebietsbezeichnung eines Faches entsprechend der geltenden Musterweiterbildungsordnung werden, die auf dem Gebiet des ambulanten Operierens und der stationsersetzenden Eingriffe eigenverantwortlich tätig sind. Mitglieder, die aus der aktiven Berufstätigkeit ausscheiden, können die Mitgliedschaft im BAO zu reduzierten Beiträgen fortsetzen,
2. Außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können juristische Personen sowie interessierte Einzelpersonen werden.
3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich einzureichen. Über die Annahme des Antrags entscheidet das Präsidium. Bei einer Ablehnung des Antrages sollen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, Austritt oder Ausschluss (§ 4), die ordentliche Mitgliedschaft ferner durch Verlust der Approbation. Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beendet werden. Hierzu ist eine Erklärung in Textform gegenüber dem Präsidium notwendig.
5. Das erweiterte Präsidium kann eine Ehrenmitgliedschaft ohne Beitrag mit Sitz im erweiterten Präsidium ohne Stimmrecht verleihen.

§ 4 Ausschluss
1. Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Verbandes schädigt, wenn es über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Mitteilung der Ausschlussgründe Gelegenheit zur Stellungnahme in Textform zu geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einwurf-Einschreiben zuzusenden. Er gilt am dritten Werktag nach Absendung als zugegangen, wenn das Mitglied nicht den späteren Zugang nachweist.
2. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Einlegung der Berufung erfolgt beim Präsidium. Das Präsidium hat innerhalb von drei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
3. Einem Landesverband kann die Zulassung entzogen werden, wenn er die Interessen des Bundesverbandes schädigt, wenn er über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Über den Entzug der Zulassung entscheidet das erweiterte Präsidium auf Antrag des Präsidiums. Vor der Beschlussfassung ist dem Landesverband unter Mitteilung der Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme in Textform zu geben. Der Beschluss ist in Textform zu begründen und dem Landesverband oder dem/der Vorsitzenden des Landesverbandes oder seine Stellvertreter/in per Einwurf-Einschreiben zuzusenden. Er gilt am dritten Werktag nach Absendung als zugegangen, wenn der Landesverband oder der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in nicht den späteren Zugang nachweisen.
4. Gegen den Beschluss kann der Landesverband oder der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung an das erweiterte Präsidium einlegen. Die Einlegung der Berufung erfolgt beim Präsidium, welches diese zu einem Tagesordnungspunkt der nächsten ordentlichen Sitzung des erweiterten Präsidiums erhebt. Auf dieser Sitzung wird über den Entzug der Zulassung des betroffenen Landesverbandes abschließend entschieden.

§ 5 Beiträge und Haftung der Mitglieder
1. Die Mitglieder des Verbandes entrichten einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages der ordentlichen Mitglieder sowie der Mitglieder nach Abschluss der Berufstätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung. Höhe und Fälligkeit des Beitrags der außerordentlichen Mitglieder werden vom Präsidium beschlossen. Die Beiträge und ihre Fälligkeit können auch für das laufende Geschäftsjahr beschlossen werden.

§ 6 Organe und Einrichtungen
Die Organe des Verbandes sind:
• Präsidium
• erweitertes Präsidium
• Landesverbände
• Über die Zulassung der Landesverbände sowie über die Aufrechterhaltung der Zulassung entscheidet das erweiterte Präsidium auf Vorschlag des Präsidiums.
• Mitgliederversammlung


§ 7 Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus dem/der Präsidenten/Präsidentin, dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und drei Beisitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Präsidenten/Präsidentin und ein weiteres Präsidiumsmitglied vertreten. Im Falle der Verhinderung des/der Präsidenten/Präsidentin wird dieser durch den/die Vizepräsidenten/Vizepräsidentin vertreten, im Falle der Verhinderung beider benennt der/die Präsident/Präsidentin eine/n Vertreter/in aus dem Kreis der Präsidiumsmitglieder.
2. Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte, dies erfolgt ehrenamtlich. Entstandene Aufwendungen werden nach Beschluss des Präsidiums erstattet. Es hat alle Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungskreis des Präsidiums fallen unter anderem:
−  die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist,
−  Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung sowie Vorbereitung der Sitzungen des erweiterten Präsidiums,
−  Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
−  Buchführung, ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
−  Aufnahme von neuen Mitgliedern und Beschlussfassung über den Ausschluss von 
Mitgliedern.
3. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf Antrag eines Mitgliedes auf der Mitgliederversammlung kann das Präsidium auch en bloc gewählt werden. Dazu bedarf es der Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Der/die vorherige Schatzmeister/in unterstützt den/die neue/n Schatzmeister/in bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, in dem die Neuwahl erfolgt ist. Für die Zeit zwischen Neuwahl und Ende des Kalenderjahres verbleibt der/die bisherige Schatzmeister/in der abgelaufenen Wahlperiode als zusätzliches Mitglied im Präsidium ohne Stimmrecht.
4. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so ist das erweiterte Präsidium berechtigt, ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des/r Ausgeschiedenen zu wählen. Während der Amtsdauer kann ein Präsidiumsmitglied nur aus wichtigem Grund abberufen werden.
5. Der/die Präsidentin oder - im Verhinderungsfall – der/die Vizepräsident/in beruft zu Präsidiumssitzungen ein und leitet diese. Das Präsidium tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Präsidiumsmitglieder eine Sitzung beantragen. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Präsidiumsmitglieder - darunter der Präsident oder Vizepräsident - anwesend sind. Das Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Einer Präsidiumssitzung bedarf es nicht, wenn alle Präsidiumsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss mehrheitlich in Textform zustimmen. Näheres regelt eine vom Präsidium verabschiedete Geschäftsordnung für das Präsidium. Diese Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen.
6. Das Präsidium muss bei fachspezifischen Fragen nachweislich den jeweiligen Fachvertreter im erweiterten Präsidium in die Entscheidung einbeziehen.
7. Über den Verlauf der Präsidiumssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von Sitzungsleiter/in und Schriftführer/in im Falle seiner Verhinderung von einem weiteren Präsidiumsmitglied, zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer/innen, der Sitzungsleitung und des/der Schriftführers/Schriftführerin, die Tagesordnung, die zur Abstimmung gestellten Anträge mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis (Ja- Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen) die gefassten Beschlüsse.

§ 8 erweitertes Präsidium
1. Das erweiterte Präsidium besteht aus:
− dem Präsidium,
− den Vorsitzenden der Landesverbände oder deren Vertretern/Vertreterinnen, 
den Vertretern/Vertreterinnen oder stellvertretenden Vertretern/Vertreterinnen der Fachgebiete
2. Die Aufgabe des erweiterten Präsidiums besteht in:
−  der Beratung des Präsidiums in Fragen grundsätzlicher Bedeutung,
−  der Gliederung der Landesverbände und Aufteilung der regionalen Zuständigkeiten,
−  der Beschlussfassung über finanzielle Zuweisungen an die Landesverbände,
−  der Ausarbeitung eines Vorschlages an die Mitgliederversammlung zur Wahl der 
Mitglieder des Präsidiums aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder.
3. Der/die Präsident/in oder - im Verhinderungsfalle – der/die Vizepräsident/in beruft zu Sitzungen des erweiterten Präsidiums ein und leitet diese. Das erweiterte Präsidium tritt wenigstens einmal im Geschäftsjahr zusammen oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Präsidiums eine Sitzung in Textform unter Angabe des Grundes und des Zwecks beim Präsidium beantragen. Das erweiterte Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des erweiterten Präsidiums – darunter vier Mitglieder des Präsidiums – anwesend sind. Das erweiterte Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsleiters/Versammlungsleiterin.
4. Über den Verlauf der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von Sitzungsleiter/in und Schriftführer/in, im Fall einer Verhinderung von einem weiteren Präsidiumsmitglied, zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, die zur Abstimmung gestellten Anträge mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen), die gefassten Beschlüsse.

§ 9 Mitgliederversammlung
Mitglieder können in Anwesenheit als auch in elektronischer Form an den Mitgliederversammlungen teilnehmen (z.B. über Internet-Telefonie, Telefonkonferenz, Videotelefonie).
Diese Form der Teilnahme muss spätestens drei Arbeitstage vor dem Datum der Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle in Textform mitgeteilt werden. Die Geschäftsstelle überprüft die Identität des Mitgliedes, teilt diesem eine PIN in Textform mit, mit der die rechtmäßige Teilnahme an der Mitgliederversammlung auf elektronischem Weg während der Versammlung kontrolliert wird. Ordentliche Mitglieder können so ihr Rede- und Abstimmungsrecht, außerordentliche Mitglieder ihr Rederecht wahrnehmen.
Einladungen, Einberufungen und Protokolle bezüglich Präsidiums-, erweiterte Präsidiumssitzung und Mitgliederversammlungen gelten als zugestellt, wenn diese an die letzte vom Mitglied an die BAO-Geschäftsstelle bekannt gegebene E-Mailadresse oder Faxnummer oder Anschrift gesendet sind.

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr stattfinden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:
wenn es das Präsidium beschließt und/oder das Wohl des Vereins dies erfordert, wenn die Berufung von 1/3 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund in Textform gegenüber dem Präsidium verlangt wird.
3. In folgenden Angelegenheiten ist ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig:
−  Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums,
−  Entlastung des Präsidiums,
−  Entgegennahme des Jahresberichts des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin 
sowie des Berichts der beauftragten Steuerkanzlei,
−  Entlastung des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin,
−  Festsetzung der Beitragshöhe,
−  Beschlussfassung über eine Umlage,
−  Wahl der Mitglieder des Präsidiums,
−  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des 
Vereins.

  4. 
Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch das Präsidium, und zwar in Textform unter Angabe der Tagesordnung spätestens 21 Tage vor der Versammlung. Die Einladung gilt als erfolgt, wenn ein Präsidiumsmitglied in der Mitgliederversammlung versichert, dass eine Einladung in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt wurde.
5. Die Leitung der Versammlung obliegt dem/der Präsidenten/Präsidentin oder - im Verhinderungsfall – dem/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, im Verhinderungsfalle beider einer von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleitung. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Versammlungsleitung.

6. Bei folgenden Gegenständen ist die Versammlung nur dann beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist:
−  Änderung des Vereinszwecks (§ 2 Abs. 1) sowie
−  Auflösung des Vereins (§ 10).
−  Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
−  Im Übrigen ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben, sofern wenigstens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

7. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleitung.

8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von Versammlungsleitung und Schriftführer/in, im Falle seiner Verhinderung von einem weiteren Präsidiumsmitglied, zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Name der Versammlungsleitung und des/der Schriftführers/Schriftführerin, Zahl der erschienenen Mitglieder, Feststellung der satzungsmäßigen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die zur Abstimmung gestellten Anträge mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen), die gefassten Beschlüsse.

§ 10 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitglieder-Versammlung ein Beschluss gefasst werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung erfolgt nur dann,
• wenn das Präsidium dies einstimmig beschlossen hat oder
• wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies in Textform gefordert haben.


§ 11 Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort/Gerichtsstand für alle Verbandsangelegenheiten ist Berlin

Berlin, den 04.September 2022

Dr. med. Christian Deindl
Präsident und Versammlungsleiter

Dr. med. Raphael Hansen
stellvertretend für den Schriftführer

Chirurgen Magazin + BAO Depesche

Heft 112 | Ausgabe 2 – Mai 2024
Phlebologie: Alles im Fluss? Aktuelle Standards und neue Konzepte zur Therapie von Venenerkrankungen
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OP-Netzwerk

2021 OP-Netzwerk | Ein Service des BAO e. V. Auf OP-Netzwerk finden interessierte Ärztinnen und Ärzte umfangreiche Informationen, hilfreiche Tipps und wichtige Anlaufstellen rund um das Thema "Ambulantes Operieren". !
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Berufsverband der Phlebologen e.V.

Der Berufsverband der Phlebologen und Lymphologen e.V.
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Helmsauer Gruppe

Persönlicher Kontakt, Vertrauen und Stabilität stehen bei uns an erster Stelle, wenn es um die Betreuung unserer Kunden geht...
+ Kompetenz aus jahrzehntelanger Erfahrung + Spezialisierung auf Ihre Bedürfnisse + Mehrwerte über exklusive Rahmenverträge
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Partner PKG

Die Deutsche Praxisklinikgesellschaft (PKG) e.V. ist ein Zusammenschluss von Operationszentren, Tages- und Praxiskliniken und medizinischen Versorgungszentren, in denen ambulante und praxisklinische Operationen durchgeführt werden.
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Partner AND

Das AND e.V. als Zusammenschluss regionaler Anästhesie-Netze und –Genossenschaften vertritt auf Bundesebene Interessen der freiberuflich tätigen und niedergelassenen Anästhesisten.
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Partner DGH

Deutsche Gesellschaft für Handchirurgie
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BVASK

Der Berufsverband für Arthroskopie e. V.
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