§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen:
LANDESVERBAND AMBULANTES OPERIEREN BAYERN
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in München, ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
Der Verein soll nach Genehmigung durch den erweiterten Vorstand des Bundesverbandes
Ambulantes Operieren e.V. mit Sitz in Bonn die eigenständige regionale Untergruppe des
BAO bilden.
1.3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name des Vereins Landesverband Ambulantes Operieren Bayern e.V.
1.4.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Allgemeiner und besonderer Zweck
2.1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung der Wissenschaft und Forschung und der öffentlichen Gesundheitspflege auf dem Gebiet des ambulanten Operierens. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
2.1.1. Die fachliche und wissenschaftliche Unterstützung ambulant operativ arbeitender Facharztpraxen als dritte Säule des Gesundheitswesens neben der Krankenhausbehandlung und der herkömmlichen Behandlung in Arztpraxen (z.B. in Fortbildungskursen, interdisziplinären Kolloquien, Förderung des Informationsaustausches zur Sicherung der Patientenversorgung).
2.1.2. Die Förderung der Zusammenarbeit in klinischen Einrichtungen (z.B. durch Festlegung von gemeinsam erarbeiteten Qualitätsstandards, Verbesserung der Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung).
2.1.3. Öffentlichkeitsarbeit: Die Ausarbeitung, Veröffentlichung und ständige Überarbeitung eines Verzeichnisses ambulant möglicher Operationen.
2.1.4. Die Aufstellung und Publikation von Qualitätsrichtlinien zum ambulanten Operieren sowie Wahrung des Qualitätsstandards.
2.1.5. Die wissenschaftliche Aufarbeitung von Ergebnissen des ambulanten Operierens und deren Veröffentlichung.
2.1.6. Die Unterstützung und Beratung von Körperschaften hinsichtlich des ambulanten Operierens.
2.1.7. Die Durchführung von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen.
2.1.8.Die Förderung der Zusammenarbeit mit ambulanten Pflegeeinrichtungen zur Verbesserung der postoperativen Nachbehandlung.
2.2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung be-günstigt werden, zum Beispiel durch Festlegung von gemeinsam erarbeiteten Qualitäts-standards, Verbesserung der Verschmelzung von ambulanter und stationärer Versorgung
2.3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Verbands-vermögen an SOS-Kinderdorf e.V., München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, sofern die auflösende Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Beschlüsse über eine anderweitige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1. Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluß entscheidet. Bei einer Ablehnung des Antrags sollen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden.
3.2. Die Mitgliedschaft im Landesverband Ambulantes Operieren Bayern beinhaltet die Mitglied-schaft im BAO oder setzt diese voraus.
3.3. Ordentliche Mitglieder sind niedergelassene Ärzte mit der Berechtigung zur Führung einer Gebietsbezeichnung eines operativen Faches und der Anästhesie, die auf dem Gebiet des ambulanten Operierens eigenverantwortlich tätig sind. Die Mitglieder erfüllen die erlassenen Qualitätsrichtlinien der Kassenärztlichen Vereinigung, des Bundesgesundheitsamtes und der Bundesärztekammer.
Bei einer Änderung der persönlichen Voraussetzung ist dem Vorstand Kenntnis zu geben.
3.4. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen sowie interessierte Einzelpersonen.
3.5. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Tod
- Kündigung des Mitgliedes, die schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf den Schluß des Geschäftsjahres zu erklären ist.
- Ausschluss.
§ 4 Mitgliederrechte
4.1. Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt:
2 Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der Mitglieder-
versammlung zukommenden Rechte.
- Zur Aufnahme in ein Verzeichnis ambulantes Operieren.
- Zur Teilhabe an gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen des Vereins.
4.2.Die außerordentliche Mitgliedschaft berechtigt:
- Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung ohne eigenes Stimmrecht.
- Zur Teilhabe an gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen des Vereines.
4.3. Die Informationen erfolgen über mehrfach jährlich erscheinende Informationen des Bundesverbandes.
§ 5 Ausschluss eines Mitgliedes
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluß des Vorstandes beschlossen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereines schädigt, wenn es seiner Beitragsverpflichtung über den Schluß des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt oder aus einem anderen wichtigen Grund.
Der Ausschlussantrag kann durch jedes ordentliche Mitglied gestellt werden.
Vor der Beschlußfassung über den Antrag ist dem Mitglied Gehör zu geben.
§ 6 Beitrag und Haftung
6.1. Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist bei Vereinsbeitritt und folgend mit Beginn des Geschäftsjahres in voller Höhe fällig.
6.2. Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt DM 300.-
Er setzt sich zusammen aus dem Mitgliedsbeitrag für den Landesverband DM 100.- und dem Mitgliedsbeitrag für den Bundesverband DM 200.-
Der Mitgliedsbeitrag für den Bundesverband wird von dem Landesverband eingezogen und an den Bundesverband direkt abgeführt, sofern das Mitglied nicht schon an dem Einzugsverfahren des Bundesverbandes teilnimmt.
6.3. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für die Gesellschaft tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- geschäftsführender Vorstand §26 BGB
- erweiterter Vorstand
- Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Geschäftsführender Vorstand
8.1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich grundsätzlich aus folgenden Fachgebietsvertretern zusammen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden:
- Anaesthesie
- Chirurgie
- Orthopädie
- Augenheilkunde
- Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
- Urologie
- Gynäkologie
- Dermatologie
- Kieferchirurgie
Anlage (§8 abs. 1)
Sollte sich bei der Wahl zum geschäftsführenden Vorstand nicht aus allen oben aufgeführten Fachgebieten ein Vertreter zur Wahl zur Verfügung stellen, so können aus den gleichen Fachgebieten mehrere Vertreter in den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden.
Dies kann auch dazu führen, dass oben benannte Fachgebiete im geschäftsführenden Vorstand gar nicht oder durch mehrere Vertreter repräsentiert sind.
Die Anzahl der geschäftsführenden Vorstandes bleibt jedoch auf 9 Vorstandsmitglieder begrenzt.
Aus diesen 9 Vorstandsmitgliedern wählt die Mitgliederversammlung den:
- 1.Vorsitzenden
- 2.Vorsitzenden
- Schriftführer
- Schatzmeister
die übrigen 5 Vorstandsmitglieder sind Beisitzer.
8.2. Der geschäftsführende Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei ein Mitglied einer der zwei Vorsitzenden sein muß.
8.3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung der Geschäfte. Diese erfolgt ehrenamtlich. Entstandene Aufwendungen werden nach Beschluß des Vorstandes erstattet. Er hat alle Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen u.a.:
- die Beschlußfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung
- einzuberufen ist.
- Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung sowie
- Vorbereitung der Sitzungen des erweiterten Vorstandes.
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Buchführung, ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
- Aufnahme von neuen Mitgliedern und Beschlußfassung über den Ausschluß von
- Mitgliedern.
8.4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Mitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so ist der erweiterte Vorstand berechtigt ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen. Während der Amtsdauer kann ein Vorstandsmitglied nur aus wichtigem Grund abberufen werden.
8.5. Der 1.Vorsitzende oder, im Verhinderungsfalle der 2.Vorsitzende, beruft zur Vorstandssitzung ein und leitet diese. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder eine Sitzung beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluß mehrheitlich schriftlich zustimmen. Näheres regelt eine vom Vorstand zu verabschiedende Geschäftsordnung für den Vorstand. Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen.
8.6. Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer, im Falle seiner Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied, zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten:
- Ort und Zeit der Sitzung
- Name der Teilnehmer, des Sitzungsleiters und Schriftführers
- die Tagesordnung
- die zur Abstimmung gestellten Anträge mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis
- (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen)
- die gefaßten Beschlüsse
Erweiterter Vorstand.
8.7. Es ist ein erweiterter Vorstand zu bilden, sofern nicht folgende KV-Bezirke einzeln in dem geschäftsführenden Vorstand durch die Fachgebietsleiter schon vertreten sind.
- München Stadt-Land
- Oberbayern
- Oberfranken
- Mittelfranken
- Unterfranken
- Oberpfalz
- Niederbayern
- Schwaben
Sollte ein KV-Bezirk nicht schon durch einen Fachgebietsvertreter vertreten sein, so ist ein Vertreter des nicht vertretenen KV-Bezirks in den erweiterten Vorstand zu wählen.
8.8. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- den KV-Bezirks-Vertretern, die nicht in dem geschäftsführenden Vorstand vertreten
- sind.
Die Anzahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes ist auf 16 begrenzt.
8.9. Die Aufgabe des erweiterten Vorstandes besteht in:
- der Beratung des geschäftsführenden Vorstandes in Fragen grundsätzlicher
- Bedeutung.
- der Ausarbeitung eines Vorschlages an die Mitgliederversammlung zur Wahl der
- Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes aus den Reihen der ordentlichen
- Mitglieder.
8.10. Der 1.Vorsitzende oder, im Verhinderungsfalle, der 2.Vorsitzende beruft die Sitzung des erweiterten Vorstandes ein und leitet diese. Der erweiterte Vorstand tritt wenigstens einmal im Geschäftsjahr zusammen oder wenn es das Vereinsinteresse fördert, oder wenn die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes eine Sitzung schriftlich unter Angabe des Grundes und Zweckes beim Vorstand beantragen. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder, darunter 4 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
§ 9 Mitgliederversammlung
9.1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß einmal im Jahr stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden,
- wenn des der Vorstand beschließt und das Wohl des Vereines es erfordert
- wenn die Berufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund - schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
9.2. In folgenden Angelegenheiten ist ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Kassenwartes sowie des Berichtes der
- Kassenprüfer
- Entlastung des Kassenwartes
- Festsetzung der Beitragshöhe
- Beschlußfassung über eine Umlage
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren
- Beschlußfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des
- Vereines
9.3. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens 21 Tage vor der Versammlung. Die Einladung gilt als erfolgt, wenn ein Vorstandsmitglied in der Mitgliederversammlung versichert, daß eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt wurde. Dringlichkeitsanträge können noch in der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1.Vorsitzenden, oder im Verhinderungsfalle, dem 2.Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle beider, einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter.
9.4. Bei folgenden Gegenständen ist die Versammlung nur dann beschlußfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind:
- Änderung des Vereinszweckes (§2) sowie
- Auflösung des Vereines (§10)
Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so hat innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer 2.Versammlung zu erfolgen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
Im Übrigen ist die Beschlußfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder gegeben, sofern wenigstens 5 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit, zur Auflösung des Vereines eine solche von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
9.5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von Versammlungsleiter und Schriftführer, im Falle seiner Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung; Namen des Versammlungsleiters und Schriftführers;
- Zahl der erschienen Mitglieder; Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der - Beschlußfähigkeit; die Tagesordnung; die zur Abstimmung gestellten Anträge mit dem
- jeweiligen Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen); die
- gefaßten Beschlüsse.
§ 10 Auflösung des Vereines
Über die Auflösung des Vereines kann nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung Beschluß gefaßt werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung erfolgt nur dann,
- wenn der Vorstand dies einstimmig beschlossen hat oder
- wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich gefordert haben
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort / Gerichtsstand für alle Verbandsangelegenheiten ist München.
§ 12 Übergangsvorschrift
Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt diese zur Behebung der Beanstandungen abzuändern.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 14.01.95 in München erstellt.
Die Satzung wurde am 8.4.2000 geändert und ersetzt die Satzung vom 14.1.1995.
Der Verein führt den Namen "Landesverband Ambulantes Operieren Land Berlin".
Er hat seinen Sitz in Berlin , ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden .
Seine Tätigkeit ist auf das Bundesland Berlin begrenzt.
Der Verein soll nach Genehmigung durch den erweiterten Vorstand des Bundesverbandes Ambulantes Operieren e.V. (BAO) mit Sitz in Bonn die eigenständige regionale Untergruppe des Bundesverbandes bilden.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Wissens und der Forschung auf dem Gebiet des ambulanten Operierens auf Landesebene.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung über deren Annahme der Vorstand durch Beschluß entscheidet.
Bei der Ablehnung des Antrags sollen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt
Die außerordentliche Mitgliedschaft berechtigt
Nach Anerkennung des Vereins als eigenständige regionale Untergruppe des Bundesverbandes für Ambulantes Operieren e.V., im folgenden BAO genannt, besitzen die Mitglieder die Rechte der Mitglieder des BAO gemäß der Satzung des BAO, insbesondere das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
Der Mitgliedsstatus richtet sich dabei nach der Satzung des BAO.
Die Anerkennung des Vereins als regionale Untergruppe des BAO ist abhängig von der Entscheidung des erweiterten Vorstands des BAO und setzt voraus, daß ein vom BAO festgesetzter Beitragsanteil an den BAO abgeführt wird.
Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch Beschluß des Vorstands ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder Interessen des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragsverpflichtung über den Schluß des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt oder aus einem anderen wichtigen Grund.
Der Ausschlußantrag kann durch jedes ordentliche Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlußfassung über den Antrag ist dem Mitglied Gehör zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluß ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist bei Vereinseintritt und folgend mit Beginn des Geschäftsjahres in voller Höhe fällig.
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für die Gesellschaft tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus :
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes gewählte Mitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.
Der Präsident oder im Verhinderungsfalle der Vizepräsident (bzw. erster und zweiter Vorsitzender) beruft zu Vostandssitzungen ein und leitet diese. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder eine Sitzung beantragen. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten (Vorsitzenden).
Der Präsident oder im Verhinderungsfalle der Vizepräsident (bzw. erster und zweiter Vorsitzender), vertritt den Verein als Mitglied des erweiterten Vorstands des Bundesverbandes für Ambulantes Operieren.
Der Präsident oder im Verhinderungsfalle der Vizepräsident (bzw. erster und zweiter Vorsitzender) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Fall der Verhinderung des Präsidenten muß bei Tätigwerden des Vizepräsidenten (bzw. erster und zweiter Vorsitzender) nicht nachgewiesen werden.
Er ist der Vorstand im Sinne von § 26 BGB
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Die Aufgabenverteilung des Vorstandes sowie die Richtlinien zur Durchführung des Geschäftsablaufes sind in einer Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident (bzw. erster und zweiter Vorsitzender) und im Fall der Verhinderung beider ein vom Präsidenten (Vorsitzenden) bestimmter Stellvertreter.
Jedes ordentliche Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme, außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Vertretung ist unzulässig. Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung genannten Punkte. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird.
Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands möglich. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muß vier Wochen vor der Sitzung erfolgen. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Schriftführer in der Mitgliederversammlung versichert, daß er eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt habe.
Diese Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Dies kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.
Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vereinsvermögen an die Deutsche Krebshilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Erfüllungsort / Gerichtsstand für alle Vereinsangelegenheiten ist Berlin.
Unterschrift der sieben Gründungsmitglieder