Zahlreiche Rückfragen zum Umgang mit nicht geimpften, getesteten und genesenen Patienten/Personen in den Praxen und Gesundheitseinrichtungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
uns haben in Folge der Beschlussfassung der Gesundheitsministerkonferenz vom 11. Oktober 2021 zum Thema „Testvorlagepflicht für Beschäftigte“ zahlreiche Rückfragen zum Umgang mit nicht geimpften, getesteten und genesenen Patienten/Personen in den Arztpraxen und Gesundheitseinrichtungen umzugehen sei.
Der Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 11. Oktober 2021 lautet im Wortlaut wie folgt:
„Testvorlagepflicht für Beschäftigte
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder fassen folgenden Beschluss:
Die rechtliche Grundlage für Testvorlagepflichten für Beschäftigte bildet § 28a Absatz 1 Nummer 2a Infektionsschutzgesetz (IfSG), in dem bestimmt ist, dass allgemeine Vorlagepflichten hinsichtlich eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises bei externen Personen wie auch bei Beschäftigten als Voraussetzung zum Zugang zu Betrieben, Einrichtungen oder sonstigen Angeboten mit direktem Kundenkontakt vorgesehen werden können. Auf dieser Rechtsgrundlage kann eine Testvorlagepflicht für die Beschäftigten mit direktem Kundenkontakt durch das Landesrecht erlassen werden.“
Der Spitzenverband Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa) spricht sich gegen entsprechende Vorlagepflichten von Patienten und/oder externen Personen in Arztpraxen und Gesundheitseinrichtungen aus. Arztpraxen und Gesundheitseinrichtungen sind für die Versorgung von kranken Menschen die erste Anlaufstelle für eine Gesundheitsversorgung in Deutschland sowie pandemiebedingt derzeit auch für die Abklärung einer möglichen Infektion mit dem Corona-Virus. Die Versorgung von kranken Menschen erfolgt dabei unabhängig vom Status „geimpft, genesen oder getestet“.
Robert Schneider, M.A.
Komm. Hauptgeschäftsführer
Spitzenverband Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa)
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