Satzung (LAO Berlin)

§1 Name und Vereinssitz

Der Verein führt den Namen "Landesverband Ambulantes Operieren Land Berlin".
Er hat seinen Sitz in Berlin, ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
Seine Tätigkeit ist auf das Bundesland Berlin begrenzt.
Der Verein bildet entsprechend der Genehmigung durch den erweiterten Vorstand des Bundesverbandes Ambulantes Operieren e.V. (BAO) mit Sitz in Bonn eine eigenständige regionale Untergruppe des Bundesverbandes.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Allgemeiner und besonderer Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Wissens und der Forschung auf dem Gebiet des ambulanten Operierens auf Landesebene. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. die Verbreitung und die Förderung des ambulanten Operierens in entsprechend ausgestatteten und zugelassenen Einrichtungen (Praxen, OP-Zentren, Praxiskliniken und Tageskliniken) als dritte Säule des Gesundheitswesens neben der stationären Krankenhausbehandlung und der konservativen Behandlung in Arztpraxen;
  2. die Zusammenarbeit mit stationären Einrichtungen;
  3. die Ausarbeitung, Veröffentlichung und ständige Überarbeitung eines Verzeichnisses ambulant möglicher Operationen;
  4. die Aufstellung und Publikation von Qualitätsrichtlinien zum ambulanten Operieren, die Wahrung eines Qualitätsstandards sowie die Hinwirkung auf Qualitätsverbesserungen;
  5. die wissenschaftliche Aufarbeitung von Ergebnissen des ambulanten Operierens und deren Veröffentlichung;
  6. die Durchführung von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen;
  7. Kontakte zu Institutionen und Gremien im Gesundheitswesen und der ärztlichen Selbstverwaltung;
  8. Kontakt zu anderen Landesverbänden ambulantes Operieren und zu europäischen Institutionen mit ähnlicher Zielrichtung.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss entscheidet. Bei der Ablehnung des Antrags sollen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden.

Ordentliche Mitglieder sind:

  • niedergelassene Ärzte mit der Berechtigung zur Führung einer Gebietsbezeichnung eines operativen Faches einschließlich der Anästhesie, die ambulante Operationen oder entsprechende invasive Eingriffe eigenverantwortlich durchführen. Bei einer Änderung der persönlichen Voraussetzungen ist dem Vorstand hiervon Kenntnis zu geben.

Außerordentliche Mitglieder sind

  • juristische Personen sowie interessierte Einzelpersonen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Tod;
  • Liquidationseröffnung einer juristischen Person;
  • Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Vorstands unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf den Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären ist;
  • Ausschluss.

§4 Mitgliederrechte

Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt

  • zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte;
  • zur Aufnahme in ein Verzeichnis "Ambulantes Operieren";
  • zur Teilhabe an gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen des Vereins.

Die außerordentliche Mitgliedschaft berechtigt

  • zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung ohne eigenes Stimmrecht;
  • zur Teilhabe an gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen des Vereins.

§4a Mitgliedschaft im Bundesverband für Ambulantes Operieren e.V.

Nach Anerkennung des Vereins als eigenständige regionale Untergruppe des Bundesverbandes für Ambulantes Operieren e.V., im folgenden „BAO“ genannt, besitzen die Mitglieder die Rechte der Mitglieder des BAO gemäß der Satzung des BAO, insbesondere das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
Der Mitgliedsstatus richtet sich dabei nach der Satzung des BAO.
Die Anerkennung des Vereins als regionale Untergruppe des BAO ist abhängig von der Entscheidung des erweiterten Vorstands des BAO und setzt voraus, dass ein vom BAO festgesetzter Beitragsanteil an den BAO abgeführt wird.

§5 Ausschluß eines Mitglieds

Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder Interessen des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragsverpflichtung über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt oder aus einem anderen wichtigen Grund.
Der Ausschlussantrag kann durch jedes ordentliche Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied Gehör zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

§6 Beitrag und Haftung

Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist bei Vereinseintritt und folgend mit Beginn des Geschäftsjahres in voller Höhe fällig.
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für die Gesellschaft tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.

§7 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar
  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer und
  • dem Schatzmeister.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Diese sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, jeweils einzeln, gewählt; er bleibt jedoch auch nach der Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.

4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, nach Erforderlichkeit mit einer Frist von einer Woche, einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer einstellen; dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. die Wahl des Vorstands aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder;
  2. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung;
  3. die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Amtszeit von zwei Jahren;
  4. die Genehmigung des Haushaltsplans und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Ausgaben sowie über die nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten;
  6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§11 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder 40% Prozent der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangen.
  2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich durch einfachen Brief oder elektronisch (per Email) einzuberufen. Mit der Einberufung wird gleichzeitig die Tagesordnung mitgeteilt.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

§12 Vorsitz und Abstimmungen

  1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident (bzw. erster und zweiter Vorsitzender) und im Fall der Verhinderung beider ein vom Präsidenten (Vorsitzenden) bestimmter Stellvertreter.
  2. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme, außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  3. Vertretung ist unzulässig. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung genannten Punkte. Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.
  4. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

§13 Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§14 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands möglich. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung erfolgen. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Schriftführer in der Mitgliederversammlung versichert, dass er eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt habe.
  2. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Dies kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.
  3. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vereinsvermögen an die Deutsche Krebshilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§15 Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort / Gerichtsstand für alle Vereinsangelegenheiten ist Berlin.

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