Ambulantes Operieren – Neueste Entwicklung, rechtliche und praktische Fragen

2005 +++ Gerhard H. Schlund +++ Quelle: ArztRecht 7/2005, 172-179


Auszüge:

a) Anforderungen an den ambulant operierenden Arzt
Hier wird vor allem auf die Entscheidung des OLG Köln vom 15.08.1985, der zufolge dem Arzt ein sog. Übernahmeverschulden anzulasten ist, Bezug genommen:

- wenn er nicht die Inhalte seines Faches absolut beherrscht,

- wenn er nicht über den Operationsstandard eines erfahrenen weitergebildeten Gebietsarztes verfügt, sowie

- wenn er nicht Kenntnisse und Erfahrungen zumindest im Rahmen einer längeren Hospitation über die ambulante Durchführung der konkreten Operation besitzt und die Risiken der Durchführung dieser Operation unter ambulanten Bedingungen beurteilen und beherrschen kann.


b) Räumliche und sächliche Anforderungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat Mindestanforderungen für die räumliche und sächliche Ausstattung beim ambulanten Operieren aufgestellt.


d) Prä- und postoperative Sorgfaltsmaßstäbe
In der juristischen Fachliteratur herrscht die Rechtsansicht vor, dass eine ambulante Operation für den Patienten nicht mit einem größeren Risiko verbunden sein darf als eine stationäre Behandlung. Dass es sich hierbei um ein konkretes Risiko im Einzelfall und nicht um ein denknotwendiges abstraktes handeln muss, versteht sich von selbst und soll hier auch nicht weiter vertieft werden.


aa) Präoperative Sorgfaltspflichten
Den bedeutsamen Teilbereich der präoperativen Sorgfaltspflichten betrifft die absolut sorgfältige und allumfassende Erhebung der Vorbefunde, der Operations- und Narkosefähigkeit des Patienten, der Verifizierung möglicher Risiken im Hinblick auf Nebenerkrankungen usw. In diesem Zusammenhang erhebt sich jedoch immer wieder die Frage, ob der ambulant operierende Arzt auf die von seinem Fachkollegen erhobenen Befunde vertrauen darf, oder ob er sämtliche Vorbefunde neu erheben muss. Hierzu gilt:
Besteht eine ständige vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Operateur und den vorbehandelnden Ärzten, wird der Operateur diesen Vorbefunden in der Regel Glauben schenken und sie zur Grundlage seiner eigenen Entscheidung nehmen können bzw. dürfen.

Bei Berücksichtigung dieser BGH-Entscheidung muss allen ambulant operierenden Ärzten geraten werden, für jeden Patienten ein schriftliches Dokument vorzubereiten und von ihm vor dem Eingriff abzeichnen zu lassen, in dem ihm exakte Verhaltensregeln mit auf den Weg gegeben werden:

- etwa wie lange er nach dem Eingriff in der Praxis zu verweilen hat;

- oder dass er am Operationstag auf keinen Fall einen PKW oder ein Motorrad und dergleichen selbständig fahren darf etc. pp.



Hält sich der Patient dann nicht an diese ernst gemeinten ärztlichen Ratschläge, kann auf den Arzt kein allzu großes Haftungsrisiko zukommen. Denn eines dürfte klar sein: Einen geistig gesunden, jedoch aus ärztlicher Sicht absolut unvernünftigen Menschen darf und kann man weder züchtigen noch fixieren oder gar einschließen.