01.08.07: BAO-MAO-Aktuell

BAO-MAO-Aktuell; Nr. 28/07, vom 01. August 2007
Nachrichten für Ambulante Operateure und Anästhesisten

Gesetzliche Krankenversicherung

Vergütungsreform: Einigung nicht in Sicht
"Der Gesetzgeber hat klargemacht, dass die neue Gebührenordnung nicht kostenneutral werden wird", so der neue Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Dr. Carl-Heinz Müller, in dem ersten Interview nach seinem Amtsantritt. Die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) forderte er zu einer "gewissen Beweglichkeit" an der Honorarfront auf.
Der KBV-Vorstand weist darauf hin, dass die ambulante Versorgung schon heute "unterfinanziert" sei. Wenn sich die GKV-Kassen einer Honoraraufstockung verweigern würden, dürfen sie sich nicht wundern, so Müller, wenn immer mehr Ärzte auswandern und sich kein Arzt mehr niederlassen wolle.
Die Führungsspitze der KBV stellt damit einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung und der finanziellen Flankierung der Vergütungsreform her. Zur Finanzierung der Honoraraufstockung für die Ärzte schon im Jahre 2008 verweist Müller auf die Überschüsse der Bundesagentur für Arbeit und die höheren Einnahmen aus der Mehrwertsteuer.
Quelle: Schütze-Brief • Gesundheitspolitischer Info-Dienst, 30.07.2007 Nr. 57/2007, 8

Pressemitteilungen 2007 - Starker Verbund von KBV und KVen: vier Kompetenzzentren beschlossen
Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) wollen die ersten vier Kompetenzzentren aufbauen. Das Thema Patientensicherheit übernimmt die KV Westfalen-Lippe, die Diagnostik und Therapie der Schlafapnoe die KV Saarland. Die Zentren für Qualitätssicherung der kurativen Mammographie und Laborwerden federführend von der KV Bayerns aufgebaut. Entsprechende Beschlüsse hat die Vertreterversammlung der KBV am 6. Juli in Berlin getroffen.
"Wir wollen nicht jedes Mal das Rad 18-mal neu erfinden müssen. Kompetenzzentren sollen wichtige Themenfelder der KVen und der KBV bündeln, Synergien nutzen und uns als Verbund schlagkräftiger machen", erklärte der Vorsitzende des KBV-Vorstands, Dr. Andreas Köhler.
http://www.kbv.de/presse/print/10934.html

Gesundheitskarte: Vertrauensbildende Informationen
Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) wird nicht zuletzt von den Organisationen der Zahnärzte abgelehnt. In einem Gespräch mit Vertretern des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte (FVDZ) haben maßgebliche Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) versucht, die datenschutzrechtlichen Bedenken der Zahnärzte auszuräumen.
In der Verbandszeitschrift "DFZ-Magazin" Ausgabe Juli/August 2007 wird über das Informationsgespräch mit dem Leiter der Projektgruppe Telematik im BMG, Ministerialdirigent Norbert Paland, berichtet. Man müsse in der Diskussion zum Datenschutz genau trennen zwischen der eGK und der Sicherheit der Patientendaten. Wenn über die eGK diskutiert werde, so Paland, sei im Regelfall die Telematik gemeint, also die Netz-, Speicher- und Serverstruktur für die Patientendaten. Diese würden in verschlüsselter Form abgelegt und seien vor unliebsamen Zugriffen bestmöglich geschützt. Bereits der Versuch, ohne Legitimation auf die Daten zuzugreifen, löse neuerdings einen Straftatbestand aus. Für die Patientendaten gelte Beschlagnahmeschutz.
Die eGK, so Paland, werde in der öffentlichen Debatte stark überbetont, denn sie sei lediglich der "Hochsicherheitsschlüssel" für den Zugang zu den Daten. Die Speicherkapazität auf den Karten sei so begrenzt, dass sich lediglich die Stammdaten auf der Karte befänden wie bereits heute auf der Krankenversichertenkarte. Um den Missbrauch zu erschweren, würde die eGK aber mit einem Foto des Versicherten versehen. Die eGK sei der notwendige Schlüssel, um auf die in einer Telematik-Struktur abgelegten Patientendaten zugreifen zu können. Wie diese Telematik-Struktur aussähe, kann man nach den Worten Palands heute noch nicht sagen, einen einzigen zentralen Server gäbe es aber sicher nicht.
Für den Zugriff auf medizinische Daten sei der elektronische Heilberufsausweis des Arztes oder von anderen Befugten notwendig. Der Patient entscheide dabei selbst und voraussichtlich widerruflich, so Paland, ob der medizinische Teil der Gesundheitskarte freigegeben werden solle und ebenso, ob er überhaupt eine eigene Patientenakte haben möchte.
Quelle: Schütze-Brief • Gesundheitspolitischer Info-Dienst, 26.07.2007, Nr. 56/2007, 4

Neue Aufgaben fürs gesamte Praxisteam?
Als Antwort auf die Vorschläge des Sachverständigenrates setzt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf mehr Verantwortung der eigenen Praxismitarbeiter.
"Unser Ziel wird es sein, die in Praxen angestellten Mitarbeiter weiterzubilden", macht KBV-Chef Dr. Andreas Köhler deutlich. So sollen die praxiseigenen medizinischen Fachangestellten unter ärztlicher Aufsicht und Führung arztentlastende Aufgaben übernehmen - und damit auch dem Einsatz von Pflegeberuflern im niedergelassenen Bereich einen Riegel vorschieben.
Dass Veränderungen der Versorgungsstrukturen unausweichlich sein werden, sieht auch Köhler so: "Man wird vieles delegieren können und müssen. Wir müssen uns mit der Frage der Abgrenzung, was pflegerische Leistung und was medizinische Leistung ist, befassen."
Quelle: Ärzte Zeitung 31.07.2007

Mediziner fordern klare Grenzen für nicht-ärztliche Berufe
Mit Vorbehalten, aber auch eigenen Vorschlägen reagieren ärztliche Organisationen auf Forderungen nach einer neuen Arbeitsteilung zwischen ärztlichen und nicht-ärztlichen Gesundheitsberufen.
So wandte sich der Chef des Hartmannbundes (HB) Dr. Kuno Winn gegen eine medizinische "Light-Kultur" in Deutschland. Originäre ärztliche Tätigkeiten dürften auch künftig nur von entsprechend ausgebildeten Medizinern ausgeübt werden.
"Wir müssen uns dieser Frage offensiv stellen und gleichzeitig klare Grenzlinien ziehen." Quelle: Ärzte Zeitung 31.07.2007

Zulassungsverzicht der Ärzte: Weg in den Ruin
"Setzen Sie nicht unnötig Ihre Existenz aufs Spiel und folgen falschen Propheten in die Zulassungsrückgabe", warnte Dr. Leonhard Hansen, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein, die Mitglieder seiner Organisation.
Hansen weist ausdrücklich auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Juni 2007 hin, wonach Ärzte, die ihre Zulassung zurückgeben, kein Geld mehr aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu erwarten haben (Az.: B 6 KA 37/06 R).
Der KV-Vorsitzende weist warnend auf die Konsequenzen aus dem BSG-Urteil hin. Nur im Falle des so genannten "Systemversagens" dürften die GKV-Kassen nach dem Ausstieg auch die Rechnungen von Privatärzten erstatten. "Aber das wird nicht eintreten", prophezeit Hansen. Denn die Krankenhäuserdrängten schon heute in die ambulante Versorgung. Für sie wäre der kollektive Ausstieg, so meint er, die Gelegenheit, das Tor zum zukunftsträchtigsten Teil des Gesundheitswesens endgültig zu öffnen.
Quelle: Schütze-Brief • Gesundheitspolitischer Info-Dienst, 26.07.2007 Nr. 56/2007, 5- 6

Rechtliches

Praxisorganisation darf Budget angepasst werden
Vertragsärztedürfen die Behandlung von Patienten nicht aus wirtschaftlichen Gründen ablehnen. Die Sozialgerichte urteilen in ständiger Rechtsprechung, dass finanzielle Aspekte wie die vermeintlich unzureichende Honorierung einer Einzelleistung Ärzte nicht dazu berechtigen, GKV-Versicherten gesetzlich vorgesehene Leistungen nur als Privatleistungen anzubieten oder sie ganz zu verweigern.
Allerdings dürfen Ärzte eine "Praxisorganisationwählen, die ihrer Leistungs- und Budgetkapazität angepasst ist" (Sozialgericht Düsseldorf, Az.: S 14 KA 260/02). Es kann Ärzten nicht vorgeworfen werden, dass sie sich ausreichend Zeit für ihre Stammpatienten nehmen - und deshalb keine Vakanzen für neue Patienten haben.
Ob Vertragsärzte die Behandlung gesetzlich Versicherter ablehnen oder diesen nur langfristige Termine anbieten dürfen, um Privatpatienten behandeln zu können, ist in letzter Zeit unter anderem durch Umfragen der Krankenkassen erneut in die Diskussion geraten. Es ist jedoch anerkannt, dass sich Vertragsärzte - wie es ein Sozialrichter einmal formuliert hat - "nicht mit Haut und Haaren der vertragsärztlichen Versorgung verschreiben und die Behandlung von Privatpatienten ablehnen" müssen. Bei der Frage nach dem ausgewogenen und notwendigen Maß der Versorgung gesetzlich Versicherter spielt die Präsenzpflicht die entscheidende Rolle. Generell gilt: Vertragsärzte müssen in ausreichendem Maß an der Sicherstellung der Versorgung mitwirken.
Dies ist durch den seit dem 1. Juli geltenden Bundesmantelvertrag nun so konkretisiert worden, dass Kassenärzte "persönlich mindestens 20 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden zur Verfügung" stehen müssen. Darüber hinaus können - und müssen - sie Privatversicherte behandeln.
Quelle: Ingo Pflugmacher.Ärzte Zeitung 25.07.2007

Kein gleiches Geld für gleiche Leistungen
DasBundessozialgericht belässtes beim "Ost-Abschlag". Die Forderung, gleiches Geld für gleiche Leistung, kann wohl erst mit der Vergütungsreform ab 1. Januar 2009 durchgesetzt werden.
Die ostdeutschen Vertragsärzte klagen seit Jahr und Tag, dass sie schlechter vergütet werden als ihre West-Kollegen. Die Mittel für die ambulante ärztliche Versorgung für jeden Versicherten liegen bei nur 77,36 Prozent des Westniveaus. Ursache sind die niedrigen Gesamtvergütungen der Krankenkassen und die Kalkulationsgrundlagen des Bewertungsausschusses für die ärztlichen Leistungen.
Das Bundessozialgericht (BSG) sah keine Veranlassung, den "Ost-Abschlag" zu kippen. Die BSG-Entscheidung: "Mit dieser Festlegung hat der Bewertungsausschuss den ihm als Normgeber zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten".
Diese BSG-Entscheidung überzeugt nicht.
BSG (Az.: B 6 KA 17/06 R).
Quelle: Arzt & Wirtschaft 07/2007, 15

Fälligkeit der Rechnung – Nachreichen möglich
Die privatärztliche Vergütung wird fällig, sobald der Patient die Honorarrechnung erhält (§ 12 GOÄ). Vergisst der Arzt, erbrachte Leistungen in die Rechnung aufzunehmen, so werden diese erst fällig, wenn über sie eine zusätzliche Rechnung erstellt worden ist. Eine zweite Rechnung kann auch dann noch rechtzeitig gestellt werden, wenn über die erste bereits in der zweiten Instanz vor Gericht gestritten wird. (BGH, Az.: III ZR 117/06)
Quelle: Arzt & Wirtschaft 07/2007, 29

Damoklesschwert der Kündigung darf drei Jahre über Juniorpartnern in Gemeinschaftspraxen schweben
Bis zum Bundesgerichtshof haben zwei Nephrologen aus Hessen ihren Streit um die Kündigung der Juniorpartnerin aus ihrer Praxis getragen. Zwar gab das Gericht in seiner jetzt vollständig veröffentlichen Entscheidung dem Seniorpartner in diesem Verfahren Recht. Doch auch für Juniorpartner ist dieses Urteil wichtig. Denn die Richter haben mit ihrer Entscheidung endlich Klarheit in mehreren seit Jahren intensiv diskutierten Fragen zur Gestaltung von Gemeinschaftspraxisverträgen gebracht.
Das Problem der so genannten freien Hinauskündigung stellt für fast jeden niedergelassenen Arzt das größte Hindernis dar, wenn er in eine bereits bestehende Praxis mit einsteigen will. Für den Fall, dass sich der alte und neue Praxispartner nicht vertragen sollten und die Zusammenarbeit beendet werden muss, ist es für die "Platzhirsche" selbstverständlich, dass der Juniorpartner gehen muss - auch ohne dass ein wichtiger zur Kündigung berechtigender Grund vorliegt.
Für den Altgesellschafter ist es unvorstellbar, sein in jahrelanger Arbeit geschaffenes Lebenswerk einem anderen zu überlassen, um andernorts mehr oder weniger wieder bei Null anzufangen - zumal der andere Gesellschafter meist keine oder nur geringe Einlagen in die Gesellschaft einbringt.
Deshalb sehen viele, vor allem ältere Gemeinschaftspraxisverträge ein unbefristetes oder mindestens zehn und mehr Jahre bestehendes Hinauskündigungsrecht für den Seniorpartner vor. Das soll es ihm ermöglichen, die bestehende Praxis allein weiterzuführen und den Neuen vor die Tür zu setzen. Für den Junior wiederum ist das Hinauskündigungsrecht nichts anderes als ein Damoklesschwert, unter dem er sich allenfalls wie ein Angestellter, nicht jedoch wie ein echter Gesellschafter bewegen kann.
Zwar lehnen Gerichte schon seit Längerem ein unbefristetes Hinauskündigungsrecht für Altgesellschafter ab. Ein solches Recht erscheint mit dem gesetzlichen Leitbild einer Gesellschaft nicht vereinbar. Denn - so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung - ein Juniorpartner wird in der Regel aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht von seinen Rechten in der Gemeinschaftspraxis Gebrauch machen, sondern sich meist der Vorstellung der anderen Seite beugen.
Dennoch war wohl auch den Richtern klar, dass es einem Praxischef nicht zuzumuten ist, ohne angemessene Probezeit, in der er sich von den Fähigkeiten und der Persönlichkeit des Neuen ein Bild machen kann, eine Gemeinschaftspraxis zu gründen.
Bislang hatten die Gerichte es offen gelassen, wie lange eine solche Probezeit dauern darf. Jetzt hat der Bundesgerichtshof eine Richtzahl genannt: Drei Jahre, innerhalb derer die Hinauskündigung möglich ist, sollen genügen. Dabei haben die Richter allerdings die besondere Bedeutung einer solchen Kennenlernphase für ärztliche Kooperationsformen betont.
Alte Kooperationsverträge gelten im Prinzip weiter
Auch eine zweite Frage hat der Bundesgerichtshof geklärt: Wenn - wie in dem Fall der Nephrologen aus Hessen - vertraglich eine zehnjährige Möglichkeit zur freien Hinauskündigung vorgesehen ist, führt dies nicht automatisch zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags. In diesem Fall wird die Probezeit auf höchstens drei Jahre begrenzt.
Entscheidend für die Einhaltung dieser Frist ist dem Bundesgerichtshof zufolge der Ausspruch der Kündigung, nicht der Eintritt der Kündigungswirkung. Das heißt: Altgesellschafter können bis zum letzten Tag der dreijährigen Probezeit warten, bevor sie die Kündigung aussprechen.
Fazit
Seniorpartner, die in ihrem Gemeinschaftspraxisvertrag eine freie Hinauskündigungsklausel aufgenommen haben, die keine zeitlichen Grenzen vorsieht, wissen durch das Urteil jetzt genau, woran sie sind. Nach höchstens drei Jahren sollten sie sich darüber im Klaren sein, ob sie sich für den richtigen Partner entschieden haben. Auf der anderen Seite können die Juniorpartner, die um die restriktive Bewertung von Hinauskündigungsklauseln durch die Gerichte wissen, diese Vertragsbestandteile mit einer gewissen Gelassenheit sehen, wenn die ersten drei Jahre einmal herum sind. Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: II ZR 281/05
Quelle: Emil Brodski. Ärzte Zeitung 25.07.2007

Rechtsform – Der Eindruck entscheidet
Wandeln Ärzte ihre Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft um, so müssen sie den Wechsel der Rechtsform gegenüber ihren Patienten deutlich zum Ausdruck bringen. Behandeln sie die Patienten jedoch weiter wie vorher, also ohne jede erkennbare Auswirkung des Wechsels der Rechtsform, so steht ihnen nicht mehr Honorar zu, als wenn sie weiter in einer Gemeinschaftspraxis tätig geworden wären. (BSG, B 6 KA 76/04 R)
Quelle: Arzt & Wirtschaft 07/2007, 29

Werbung – Erlaubt bei Fachpublikum
Die Werbung für eine Zahnpasta in einer Fachzeitschrift für Zahnärzte darf einen niedergelassenen Zahnarzt in Berufskleidung abbilden. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbs- und Standesrecht liegt nicht vor, da sich die Zeitschrift bestimmungsgemäß nicht an das allgemeine Publikum, sondern ausschließlich an Zahnärzte wendet. (OLG Hamburg, Az.: U 146/05).
Quelle: Arzt & Wirtschaft 07/2007, 29

Altschulden – Keine Haftung neuer Praxis
Wird über das Verfolgen eines niedergelassenen Arztes das Insolvenzverfahreneröffnet, so haftet er mit seinem gesamten Vermögen. Gründet er anschließend mit einem Kollegen eine Gemeinschaftspraxis und hat die Kassenärztliche Vereinigung aus dem Insolvenzverfahren noch Forderungen gegen den Arzt, so darf sie diese nicht ratenweise mit den Honoraransprüchen der Gemeinschaftspraxis verrechnen, jedenfalls nicht, wenn im Praxisvertrag die Übernahme von Altschulden der Partner ausdrücklich ausgeschlossen wurde. (BSG, Az.: B 6 KA 6/06 R).
Quelle: Arzt & Wirtschaft 07/2007, 29

Bei fehlender Compliance dürfen Ärzte die Behandlung abbrechen
Patient haben ein Recht auf freie Arztwahl. Doch Ärzte haben kein Recht auf freie Patientenwahl. Dennoch sind Vertragsärzte nicht verpflichtet, jeden Patienten zu behandeln. Die Grenzen sind allerdings eng.
Lehnen Vertragsärzte die Behandlung zu Unrecht ab, droht ihnen ein Disziplinarverfahren. Setzen sie dagegen eine Behandlung fort, obwohl sie einen Medikamentenmissbrauch durch den Patienten ahnen, kann dies zu Regressen führen.
Das Bundessozialgericht (Az.: B 6 KA 44/06 R) hat kürzlich entschieden, dass gegen einen Arzt ein Regress zu Recht festgesetzt wurde, weil er dem Patienten dauerhafteine Überdosierung eines Arzneimittels verordnete, die von der Fachinformation und damit der Zulassung nicht mehr gedeckt war.
Stellen Ärzte fest, dass Patienten möglicherweise Medikamentenmissbrauch betreiben, sollten sie dies eingehend mit den Patienten erörtern. Tun Ärzte das nicht, kann die Einzelfallprüfung der Arzneimittelverordnung zum Regress führen. Die Bundesärztekammer stellt auf ihrer Website einen "Leitfaden Medikamente - schädlicher Gebrauch und Abhängigkeit" zur Verfügung, der bei der Lösung des Problems helfen kann.
Leitfaden der Bundesärztekammer:
http://www.bundesaerztekammer.de (Suche: Leitfaden Medikamentenabhängigkeit)

Ausschluss von Lebenspartnern bei der Ärzteversorgung ist rechtens
Hinterbliebene aus Lebenspartnerschaften haben keinen Anspruch auf eine Rente aus der Ärzteversorgung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Geklagt hatte der hinterbliebene Lebenspartner eines Arztes, der Mitglied beim Versorgungswerk der Bezirksärztekammer Koblenz gewesen war. Der Ausschluss von Lebenspartnern verstößt nach Ansicht der höchsten Verwaltungsrichter nicht gegen Bundes- oder Europarecht und auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot. Eine Bevorzugung Verheirateter sei wegen des der Ehe zukommenden besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes zulässig, wenn sie auch nicht zwingend geboten sei, erklärten die Richter.
Der Satzungsgeber dürfe sich an der unterschiedlichen Versorgungssituation von Ehen und Lebenspartnerschaften orientieren, heißt es in dem Urteil. Er bleibe aber gehalten, "nach angemessener Zeit" zu prüfen, ob sich die Versorgungssituation überlebender Ehepartner und diejenige überlebender Lebenspartner in der Lebenswirklichkeit annähere und ob sich daher eine Anpassungsnotwendigkeit ergebe.
Bisher sind in den Satzungen der meisten berufsständischen Versorgungswerke Hinterbliebenenrenten nur für Ehepartner vorgesehen. Die Berliner Ärzteversorgung will die Rente für Lebenspartner einführen. In Hessen plant ein Allgemeinarzt den Klageweg zu beschreiten, um seinem Lebenspartner eine Hinterbliebenenrente zu sichern.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Az.: 6 C 27.06
Quelle: Ärzte Zeitung 31.07.2007

Praxismanagement

Bald wird's ernst!
Die Stiftung Gesundheit hat untersucht, wie Ärzte zu Qualitätsmanagement stehen und welche Systeme sie umsetzen.
Zeitplan Qualitätsmanagement
1. Die Richtlinie des G-BA ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. 2006 und 2007 haben die Praxen Zeit sich für ein QM-System zu entscheiden, den Ist-Zustand in der Praxis zu erheben und zu dokumentieren und sich in gemeinsamen Workshops des Praxisteams Qualitätsziele zu setzen.
2. 2008 und 2009 sollen die Praxen das QM-System einführen und die selbst gesteckten Qualitätsziele umsetzen.
3. 2010 sollen sie überprüfen, ob das QM-System in ihrer Praxis funktioniert.
4. 2011 sollen die KVen beginnen, jährlich 2,5 Prozent der Praxen und Medizinischen Versorgungszentren zu prüfen.
Weiterführende Infos unter: http://www.auw.de/praxis Sie finden dort: - Anlage. A&W-Marktübersicht. QM-Systeme im Überblick
Quelle: Arzt & Wirtschaft 07/2007, 23

Letzte Chance
Die Unternehmenssteuerreform sorgt für Sprengstoff. Viele Niedergelassene dürfen die Ansparabschreibungals Steuersparmodell bald nicht mehr nutzen.
Niedergelassene müssen nach altem Recht gebildete Rücklagen bei fehlenden betrieblichen Investitionen spätestens 2008 auflösen, ohne die damit einhergehende Gewinnerhöhung durch Neubildung einer Rücklage ausgleichen zu können. Das kann teuer werden. Betroffene Ärzte sind deshalb gut beraten, rechtzeitig mit ihren Steuerberater zu reden.
Quelle: Arzt & Wirtschaft 07/2007, 33

"Darf ich meine Arztbriefe per Fax verschicken?"
Frage:Wir sind eine große kardiologische Gemeinschaftspraxis. Pro Jahr versenden wir etwa 10.000 Arztbriefe. Ist es zulässig, diese lediglich per Fax zu versenden? Wir könnten aus dem EDV-System heraus die Versendung vornehmen.
Antwort: Wenn Sie seitens der Adressdaten in jedem Fall sicherstellen können, dass die Datensicherheit gewährleistet ist, spricht nichts gegen diesen Zustellungsweg. Sie müssen also alle Kollegen, denen Sie Arztbriefe senden, über Ihr Vorhaben informieren und um deren schriftliches Einverständnis bitten.
Quelle: Dr. Roderich Nehls. Arzt & Wirtschaft 07/2007, 25

Patienten sollen Qualitätsberichte verstehen können
Die offiziellen Qualitätsberichte der Krankenhäuser sind schwer verdaulich: Gesetzliche Anforderungen werden damit zwar erfüllt, Patienten verständlich sind sie damit aber noch lange nicht. Das Universitätsklinikum Greifswald hat deshalb einen Qualitätsbericht speziell für Patienten erstellt, mit dem die Leistungen des Hauses in Laien verständlicher Form präsentiert werden.
Komplikationsraten sollen nicht verheimlicht werden
Quelle: Dirk Schnack. Ärzte Zeitung vom 25. Juli 2007

Europa

Duale Finanzierung: EuGH hat in der Sache noch nicht entschieden
In der Frage der Krankenhausfinanzierung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) keineswegs ein "wegweisendes Urteil" gefällt, wie dies vielfach dargestellt wurde.
Asklepios hatte die Europäische Kommission nur wegen "Untätigkeit" verklagt, weil diese über die Beschwerde von Asklepios nicht in angemessener Frist entschieden habe. Deshalb hat sich das Gericht in dem Urteil inhaltlich nicht mit der Krankenhausfinanzierung beschäftigt, sondern lediglich damit, ob es unangemessen war, dass die EU-Kommission nicht innerhalb eines Jahres nach Zugang der Beschwerde von Asklepios über diese entschieden hat.
Das Gericht hat dies verneint.
Quelle: Schütze-Brief • Gesundheitspolitischer Info-Dienst, 30.07.2007 Nr. 57/2007, 7- 8

Prof. Dr. Jost Brökelmann, Redakteur BAO-MAO-Aktuell
Bundesverband für Ambulantes Operieren e.V. – BAO
Präsident Dr. med. Jörg-A. Rüggeberg
Vereinsregister VR 6346
Managementgesellschaft Ambulantes Operieren – MAO
Sterntorbrücke 1, D-53111 Bonn
Tel.: 0228-692423, Fax: 0228-631715
E-Mail: baobonn@t-online.de oder maobonn@t-online.de
Internet: http://www.operieren.de oder http://www.mao-bao.de

Chirurgen Magazin + BAO Depesche

Heft 111 | Ausgabe 1 – Februar 2024
Sektorenverbindende Versorgung: Können Hybrid-DRG wirklich die verschleppte Ambulantisierung retten?
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OP-Netzwerk

2021 OP-Netzwerk | Ein Service des BAO e. V. Auf OP-Netzwerk finden interessierte Ärztinnen und Ärzte umfangreiche Informationen, hilfreiche Tipps und wichtige Anlaufstellen rund um das Thema "Ambulantes Operieren". !
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Berufsverband der Phlebologen e.V.

Der Berufsverband der Phlebologen und Lymphologen e.V.
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Helmsauer Gruppe

Persönlicher Kontakt, Vertrauen und Stabilität stehen bei uns an erster Stelle, wenn es um die Betreuung unserer Kunden geht...
+ Kompetenz aus jahrzehntelanger Erfahrung + Spezialisierung auf Ihre Bedürfnisse + Mehrwerte über exklusive Rahmenverträge
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Partner PKG

Die Deutsche Praxisklinikgesellschaft (PKG) e.V. ist ein Zusammenschluss von Operationszentren, Tages- und Praxiskliniken und medizinischen Versorgungszentren, in denen ambulante und praxisklinische Operationen durchgeführt werden.
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Partner AND

Das AND e.V. als Zusammenschluss regionaler Anästhesie-Netze und –Genossenschaften vertritt auf Bundesebene Interessen der freiberuflich tätigen und niedergelassenen Anästhesisten.
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Partner DGH

Deutsche Gesellschaft für Handchirurgie
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BVASK

Der Berufsverband für Arthroskopie e. V.
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