SATZUNG des Bundesverbandes für Ambulantes Operieren e.V.
§ 1 Name, Sitz und Wirkungsbereich
Der Verein führt den Namen Bundesverband für ambulantes Operieren e.V. Er hat seinen Sitz in Bonn. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Der Verein ist untergliedert in Landesverbände.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
- Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Wissens und der Forschung auf dem Gebiet des ambulanten Operierens.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Verbreitung und Förderung des ambulanten Operierens in entsprechenden Einrichtungen (Tageskliniken) als dritte Säule des Gesundheitswesens neben der stationären Krankenhausbehandlung und der herkömmlichen Behandlung in Arztpraxen,
- Schaffung und Wahrung eines Qualitätsstandards,
- praktische und theoretische Fortbildung im ambulanten Operieren,
- Herausgabe von Fach- und Informationsschriften,
- Durchführung von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen.
- - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Krebshilfe e.V., Thomas-Mann-Str. 40, 53111 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder können Ärzte mit der Berechtigung zur Führung einer Gebietsbezeichnung eines Faches entsprechend der geltenden Musterweiterbildungsordnung werden, die auf dem Gebiet des ambulanten Operierens und der stationsersetzenden Eingriffe eigenverantwortlich tätig sind. Mitglieder, die aus der aktiven Berufstätigkeit ausscheiden, können die Mitgliedschaft im BAO zu reduzierten Beiträgen fortsetzen, sofern sie zuvor wenigstens zwei Jahre Vollmitgliedschaft besessen haben.
- Außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können juristische Personen sowie interessierte Einzelpersonen werden.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich einzureichen. Über die Annahme des Antrags entscheidet das geschäftsführende Präsidium. Bei einer Ablehnung des Antrages sollen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, Austritt oder Ausschluß (§ 4), die ordentliche Mitgliedschaft ferner durch Verlust der Approbation. Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Jahresschluß beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium notwendig.
- Das erweiterte Präsidium kann eine Ehrenmitgliedschaft ohne Beitrag mit Sitz im erweiterten Präsidium ohne Stimmrecht verleihen.
§ 4 Ausschluß
- Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Verbandes schädigt, wenn es über den Schluß des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluß entscheidet das geschäftsführende Präsidium auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Mitteilung der Ausschlußgründe Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzusenden. Er gilt am dritten Werktag nach Absendung als zugegangen, wenn das Mitglied nicht den späteren Zugang nachweist.
- Gegen den Beschluß kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Einlegung der Berufung erfolgt beim Präsidium. Das Präsidium hat innerhalb von drei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.
- Einem Landesverband kann die Zulassung entzogen werden, wenn er die Interessen des Bundesverbandes schädigt, wenn er über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Über den Entzug der Zulassung entscheidet das erweiterte Präsidium auf Antrag des geschäftsführenden Präsidiums. Vor der Beschlussfassung ist dem Landesverband unter Mitteilung der Gründe Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Landesverband oder dem Vorsitzenden des Landesverbandes oder seinem Stellvertreter per Einschreiben zuzusenden. Er gilt am dritten Werktag nach Absendung als zugegangen, wenn der Landesverband oder der Vorsitzende oder sein Stellvertreter nicht den späteren Zugang nachweisen.
- Gegen den Beschluss kann der Landesverband oder der Vorsitzende oder sein Stellvertreter innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung an das erweiterte Präsidium einlegen. Die Einlegung der Berufung erfolgt beim Präsidium, welches diese zu einem Tagesordnungspunkt der nächsten ordentlichen Sitzung des erweiterten Präsidiums erhebt. Auf dieser Sitzung wird über den Entzug der Zulassung des betroffenen Landesverbandes abschließend entschieden.
§ 5 Beiträge und Haftung der Mitglieder
- Die Mitglieder des Verbandes entrichten einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages der ordentlichen Mitglieder sowie der Mitglieder nach Abschluss der Berufstätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung. Höhe und Fälligkeit des Beitrags der außerordentlichen Mitglieder werden vom geschäftsführenden Präsidium beschlossen. Die Beiträge und ihre Fälligkeit können auch für das laufende Geschäftsjahr beschlossen werden.
§ 6 Organe und Einrichtungen
Die Organe des Verbandes sind:
- geschäftsführendes Präsidium
- erweitertes Präsidium
- Landesverbände
- Über die Zulassung der Landesverbände sowie über die Aufrechterhaltung der Zulassung entscheidet das erweiterte Präsidium auf Vorschlag des geschäftsführenden Präsidiums.
- Mitgliederversammlung
§ 7 geschäftsführendes Präsidium
- Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und ein weiteres Präsidiumsmitglied vertreten. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten wird dieser durch den Vizepräsidenten vertreten, im Falle der Verhinderung beider benennt der Präsident einen Vertreter aus dem Kreis der Präsidiumsmitglieder.
- Dem Präsidium obliegen die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte, dies erfolgt ehrenamtlich. Entstandene Aufwendungen werden nach Beschluß des Präsidiums erstattet. Er hat alle Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungskreis des Präsidiums fallen unter anderem:
- die Beschlußfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist,
- Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung sowie Vorbereitung der Sitzungen des erweiterten Präsidiums,
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Buchführung, ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
- Aufnahme von neuen Mitgliedern und Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern.
- - Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Mitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt mit Ausnahme des Schatzmeisters. Der Schatzmeister führt die ihm obliegenden Geschäfte bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Neuwahl erfolgt, weiter. Für die Zeit zwischen Neuwahl und Jahresende verbleibt der bisherige Schatzmeister der abgelaufenen Wahlperiode als zusätzliches Mitglied im Präsidium ohne Stimmrecht. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so ist das erweiterte Präsidium berechtigt, ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen. Während der Amtsdauer kann ein Präsidiumsmitglied nur aus wichtigem Grund abberufen werden.
- Der Präsident oder - im Verhinderungsfall - der Vizepräsident beruft zu Präsidiumssitzungen ein und leitet diese. Das Präsidium tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Präsidiumsmitglieder eine Sitzung beantragen. Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Präsidiumsmitglieder - darunter der Präsident oder Vizepräsident - anwesend sind. Das Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Einer Präsidiumssitzung bedarf es nicht, wenn alle Präsidiumsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluß mehrheitlich schriftlich zustimmen. Näheres regelt eine vom Präsidium verabschiedete Geschäftsordnung für das Präsidium. Diese Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen.
- Das Präsidium muß bei fachspezifischen Fragen nachweislich den jeweiligen Fachvertreter im erweiterten Präsidium in die Entscheidung einbeziehen.
- Über den Verlauf der Präsidiumssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und Schriftführer im Falle seiner Verhinderung von einem weiteren Präsidiumsmitglied, zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, des Sitzungsleiters und Schriftführers, die Tagesordnung, die zur Abstimmung gestellten Anträge mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen) die gefaßten Beschlüsse.
§ 8 erweitertes Präsidium
- Das erweiterte Präsidium besteht aus:
- dem geschäftsführenden Präsidium,
- den Vorsitzenden der Landesverbände oder deren Vertretern,
- den Vertretern oder stellvertretenden Vertretern der Fachgebiete - Die Aufgabe des erweiterten Präsidiums besteht in:
- der Beratung des geschäftsführenden Präsidiums in Fragen grundsätzlicher Bedeutung,
- der Gliederung der Landesverbände und Aufteilung der regionalen Zuständigkeiten,
- der Beschlußfassung über finanzielle Zuweisungen an die Landesverbände,
- der Ausarbeitung eines Vorschlages an die Mitgliederversammlung zur Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder.
- - Der Präsident oder - im Verhinderungsfalle - der Vizepräsident beruft zu Sitzungen des erweiterten Präsidiums ein und leitet diese. Das erweiterte Präsidium tritt wenigstens einmal im Geschäftsjahr zusammen oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Präsidiums eine Sitzung schriftlich unter Angabe des Grundes und des Zwecks beim Präsidium beantragen. Das erweiterte Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Präsidiumsmitglieder - darunter vier Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums - anwesend sind. Das erweiterte Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
- Über den Verlauf der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und Schriftführer, im Fall seiner Verhinderung von einem weiteren Präsidiumsmitglied, zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, die zur Abstimmung gestellten Anträge mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen), die gefaßten Beschlüsse.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß einmal im Jahr stattfinden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden:
- wenn es das Präsidium beschließt und das Wohl des Vereins dies erfordert,
- wenn die Berufung von 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Präsidium verlangt wird.
- - In folgenden Angelegenheiten ist ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums,
- Entlastung des Präsidiums,
- Entgegennahme des Jahresberichts des Schatzmeisters sowie des Berichts der Kassenprüfer,
- Entlastung des Schatzmeisters,
- Festsetzung der Beitragshöhe,
- Beschlußfassung über eine Umlage,
- Wahl der Mitglieder des Präsidiums,
- Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren,
- Beschlußfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins.
- - Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch das Präsidium, und zwar schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens 21 Tage vor der Versammlung. Die Einladung gilt als erfolgt, wenn ein Präsidiumsmitglied in der Mitgliederversammlung versichert, daß eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt wurde.
- Die Leitung der Versammlung obliegt dem Präsidenten oder - im Verhinderungsfall - dem Vizepräsidenten, im Verhinderungsfalle beider einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter.
- Bei folgenden Gegenständen ist die Versammlung nur dann beschlußfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist:
- Änderung des Vereinszwecks (§ 2 Abs. 2) sowie
- Auflösung des Vereins (§ 10).
- Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
- Im Übrigen ist die Beschlußfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder gegeben, sofern wenigstens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
7. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer, im Falle seiner Verhinderung von einem weiteren Präsidiumsmitglied, zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Name des Versammlungsleiters und Schriftführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, Feststellung der satzungsmäßigen Einberufung und der Beschlußfähigkeit, die Tagesordnung, die zur Abstimmung gestellten Anträge mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen), die gefaßten Beschlüsse.
§ 10 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitglieder-versammlung Beschluß gefaßt werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung erfolgt nur dann,
- wenn das Präsidium dies einstimmig beschlossen hat oder
- wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich gefordert haben.
§ 11 Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort/Gerichtsstand für alle Verbandsangelegenheiten ist Bonn.
Bonn, den 27. Mai 2006
Dr. med. Axel Neumann
Präsident und Versammlungsleiter
Dr. med. J. Hennefründ
Schriftführer und Pressereferent




